Ra 2024/06/0204 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen (RV 562 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019, wonach "die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist". Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann.