JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0096 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S in W, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Dezember 2024, KLVwG 637/5/2024, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die wegen der verzögerten Vorlage seiner Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde erhobene Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 8 VwGVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich dadurch verletzt, dass die verspätete Vorlage seiner Beschwerde durch die Behörde nicht nur eine massive Verfahrensverzögerung darstelle, sondern auch seien „Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 EMRK und Art. 18 Abs. 1 B VG“ verletzt habe. Die fehlende Sanktionierung dieser Verzögerung durch das Verwaltungsgericht schaffe eine unzulässige Rechtsschutzlücke, die durch die Revision zu beheben sei.

3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).

5Soweit der Revisionswerber eine Verletzung seines Rechtes „auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 EMRK und Art. 18 Abs. 1 B VG“ geltend macht, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).

6Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die „Säumnisbeschwerde“ des Revisionswerbers zurückgewiesen, sodass dieser allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2023/06/0193, mwN).

Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2025