Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Mag. Dr. C T und 2. des Univ. Prof. Dr. J S, beide vertreten durch Hon. Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. April 2025, 405 2/461/1/5 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtgemeindevertretung Hallein; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2024, mit welchem der Berufungsantrag der revisionswerbenden Parteien auf „Feststellung der Privatheit“ eines näher genannten Grundstückes [gemäß § 40 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972)] abgewiesen und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt sowie der Berufungsantrag auf Feststellung, dass dem genannten Grundstück „keine Verkehrsbedeutung iSv § 41 Abs 1 Sbg LStG zukommt“, als unzulässig zurückgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe den Zulässigkeitsausspruch (§ 25a Abs. 1 VwGG) mangelhaft begründet, die Begründungspflicht (§ 29 VwGVG) verletzt, „fehlerhaft“ eine „res judicata“ gemäß § 68 AVG angenommen, das Parteiengehör verletzt und eine Beweisaufnahme unterlassen, den Feststellungsantrag gemäß § 41 LStG. 1972 „fehlerhaft“ zurückgewiesen und die Verpflichtung zur meritorischen Entscheidung missachtet, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sei.
6 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2023/06/0173 bis 0175, Rn. 11f, mwN).
7 Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründungen stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Es wird nicht vorgebracht, welche konkrete nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
8 Im Übrigen führt der Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gegeben wären (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0157, Rn. 19, mwN).
Soweit Verfahrensfehler (etwa die mangelhafte Trennung von Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung, dislozierte Feststellungen, die Verletzung des Parteiengehörs und eine unterlassene Beweisaufnahme, eine widersprüchliche Argumentation zur Verkehrsbedeutung oder Verfahrensfehler bei der Zurückweisung) behauptet werden, wird deren Relevanz nicht dargetan (vgl. dazu etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0106 bis 0107, Rn. 7, mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2025