Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des P K in W, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. April 2024, Zl. LVwG 2024/29/0156 3, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Standesamts und Staatsbürgerschaftsverband Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 30. November 2023 wies die belangte Behörde den auf § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gestützten Antrag des Revisionswerbers vom 13. April 2023 auf Wiederaufnahme des näher bezeichneten Verfahrens der belangten Behörde betreffend Berichtigung des Familiennamens des Revisionswerbers gemäß § 42 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionsfall gleicht in Bezug auf das Zulässigkeitsvorbringen, die (näher zitierte) Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei „nicht gesetzeskonform“ und stehe mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, wie er in Art. 87 B VG und Art. 135 B VG festgelegt sei, im Widerspruch, weil sie keine Beurteilung „im Voraus“ ermögliche, welcher Richter für die Rechtssache zuständig sei, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2025, Ra 2024/07/0004, entschiedenen Rechtssache. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wirft auch die vorliegende Revision keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. weiters VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0212).
8 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es fehle „Judikatur“ (des Verwaltungsgerichtshofes) dazu, „wie eine Partei bei ihrer Vernehmung in der Beschwerdeverhandlung zu belehren ist bzw., dass es gesetzeskonform ist, dass eine Partei vor ihrer Vernehmung überhaupt nicht belehrt wird“, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch dessen fallbezogene Relevanz konkret darzulegen (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von behaupteten Verfahrensmängeln im Zulässigkeitsvorbringen etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, Rn. 9, mwN).
9 Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt fehlende Rechtsprechung zur Berechtigung des Landesverwaltungsgerichts Tirols „zu bestimmen, dass am Faschingsdienstag Nachmittag keine Amtsstunden seien, und bestimmte Eingaben in einer bestimmten Form damit erst mit Beginn der folgenden Amtsstunden als eingebracht gelten“, moniert, wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der abstrakt gestellten Rechtsfrage abhängen sollte. Insofern wird nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision entsprochen (vgl. etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2024/10/0161, Rn. 12, mwN).
10 Ebenso vermag das Zulässigkeitsvorbringen zur Rechtsfrage fehlender Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit „der Bezeichnung der belangte[n] Behörde mit dem Behördennamen Bürgermeister der Stadt K... als Obmann des Standesamts und Staatsbürgerschaftsverbandes K...“, wenn der bekämpfte Bescheid „tatsächlich vom Standesamts und Staatsbürgerschaftsverband K...“ stamme, eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht darzulegen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2024/07/0173, Rn. 11, mwN).
11 Das Zulässigkeitsvorbringen über fehlende Rechtsprechung dazu, „dass eine Pressemitteilung über ein inhaltlich nicht bekanntes nicht in deutscher Sprache vorliegendes Urteil des EGMR eine Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG auslöst“, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, nach dem der Revisionswerber am 18. Jänner 2023 von näher bezeichnetem Urteil des EGMR Kenntnis erlangt hat. Insofern wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, Rn. 9, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2025