Ra 2022/03/0103 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach § 17 Abs. 1 lit. b Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.