JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0274 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Zum Verhältnis des § 17 Abs. 2 lit. c Wr ProstG 2011 zu § 17 Abs. 1 lit. b Wr ProstG Wr 2011, der die Unterlassung der Einstellung der Prostitutionsausübung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Strafe stellt, ist festzuhalten, dass bei Erfüllung des Tatbestandes des Betreibens eines Prostitutionslokals durch einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der SicherheitsvorkehrungenV 2013 zwangsläufig auch eine Nichteinstellung der Prostitutionsausübung nach § 12 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 lit. d Wr ProstG 2011 vorliegt. Da es sich bei § 17 Abs. 2 lit. c Wr ProstG 2011 um die speziellere Norm handelt, wird bei deren Anwendung das Delikt des § 17 Abs. 1 lit. b Wr ProstG 2011 verdrängt (vgl. allgemein zu solchen Fällen der Scheinkonkurrenz etwa VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, mwN). Eine Bestrafung nach § 17 Abs. 1 lit. b Wr ProstG 2011 (mit geringerer Strafdrohung) kommt daher nur in Betracht, wenn entweder der Täter (zwar Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 ist, aber) das betreffende Prostitutionslokal nicht betreibt, oder eine Verletzung von Bestimmungen vorliegt, die nicht von § 17 Abs. 2 lit. c Wr ProstG 2011 erfasst sind.

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