Ra 2024/03/0017 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zutreffend ist, dass sich die ausdrückliche Verpflichtung des § 16b WaffG zur sicheren Verwahrung und die Durchführungsbestimmung des § 3 der 2. WaffV lediglich auf Schusswaffen iSd § 2 WaffG (und Munition) beziehen und somit auf die gegenständliche Schreckschusswaffe nicht anwendbar sind. Das VwG übersieht jedoch, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG die Verlässlichkeit eines Menschen nur dann gegeben ist, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er "Waffen" nicht sorgfältig verwahren wird. Diese Anordnung erstreckt sich nicht nur auf Schusswaffen, sondern erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Waffen und somit auch Schreckschusswaffen iSd § 3b WaffG.