JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0033 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Februar 2025, Zl. LVwG AV 1927/001 2023, betreffend eine waffenrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: W K in H, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin hatte mit Bescheid vom 24. Februar 2023 den Antrag des Mitbeteiligten auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um zwei Schusswaffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG abgewiesen.

2 In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid im Sinne des Antrags des Mitbeteiligten ab.

3 Nach Erhebung einer Revision stellte die Amtsrevisionswerberin mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 „aufgrund der Dringlichkeit des Revisionsergebnisses im gegenständlichen Verfahren“ den Antrag, der Revision bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als weitere Begründung wird noch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses eine entsprechende Bewilligung auszustellen wäre.

4Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 2.4.2024, , mwN).

5 Im gegenständlichen Fall wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision lediglich mit der „Dringlichkeit des Revisionsergebnisses“ im vorliegenden Verfahren und ansonsten nicht näher begründet; inwiefern eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bestünde, legt die Revisionswerberin nicht dar.

6 Dem vorliegenden Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. Mai 2025