2. WaffV
Informationsfluss
§ 2Verständigungspflicht
§ 3Sichere Verwahrung
§ 4Überprüfung der Verwahrung
§ 5Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 6Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten
§ 7Verzicht auf Schusswaffen
§ 8Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender
§ 9Zutritt zu Räumen
§ 10Technische Vorkehrungen
§ 11Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres
§ 12Verwenden des Zentralen Melderegisters
§ 13Waffenbesitzkarte und Waffenpass
§ 14Europäischer Feuerwaffenpass
§ 15Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
§ 15aVerweise
§ 16Inkrafttreten
Anl. 1Anlage 1
Anl. 2Anlage 2
Anl. 3Anlage 3
Anl. 4Anlage 4
Anl. 5Registrierungsbestätigung gemäß § 33 Abs. 4 WaffG
Anl. 6Waffenregisterbescheinigung gemäß § 55a Abs. 1 WaffG
Anl. 7Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Waffen/Munition aus der Republik Österreich
Anl. 8Anzeige eines Transportes gemäß § 37 Abs. 2 WaffG von Waffen/Munition aus der Republik Österreich durch zugelassene Gewerbetreibende
Anl. 9Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG zur Verbringung von Waffen/Munition in der Republik Österreich
Anl. 10Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 WaffG Bewilligung zum Führen von Schusswaffen gemäß § 40 WaffG
Vorwort/Präambel
(1) Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.
(1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
1. ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder dem WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
2. ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, erstattet wurde;
3. das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
4. Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.
(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 41 oder § 41a WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
(1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 41a WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
(1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Anzeige gemäß § 28 Abs. 8 oder § 34 Abs. 8 WaffG.
(1) Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
(2) Der gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(3) Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
(4) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß § 6 DSG und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
(5) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
(6) Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art seiner Mitwirkung bei der Vollziehung des WaffG in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden sämtliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
(7) Der Gewerbetreibende darf Auftragsverarbeiter nur mit Billigung des Bundesministers für Inneres heranziehen und hat deshalb den Bundesminister für Inneres von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser dies allenfalls untersagen kann.
Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(1) Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(2) Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.
(3) Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.
(4) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(1) Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
(2) Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.
(1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(2) Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.
(1) Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.
(2) Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m 2 , einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.
(3) Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dem Muster der Anlage 3 aus dem ZWR.
(4) Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Abs. 1.
(1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 4 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
(1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
(3) § 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Der Zeitpunkt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
(5) § 14 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
(6) § 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(7) § 8 Abs. 2, 4, 6 bis 9, § 9, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(8) Die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 und 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 15 Abs. 1 bis 3, § 15a samt Überschrift, die Anlagen 1, 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)




(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)
(8) Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Bundesminister für Inneres auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen übermitteln, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(9) Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch dritte Personen nicht möglich ist.