Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
WaffG · Waffengesetz 1996
§ 51 Verwaltungsübertretungen
…1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt; 9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt; 10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen, 11. entgegen einer gemäß § 42 Abs…
Rückverweise