Ra 2024/03/0025 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist eine Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung von Jagdwaffen erforderlich. In eine solche konnte das VwG durchaus auch die wiederholt festgestellten Verwahrungsmängel hinsichtlich anderer Waffen (etwa der Kategorie B) und Munition im gesamten Wohnhaus des Revisionswerbers einfließen lassen (vgl. etwa dazu, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit sich auf die Verwahrung von Waffen schlechthin bezieht, sodass im Rahmen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte eine festgestellte mangelhafte Verwahrung auch anderer Waffen als Schusswaffen in die Prognose einzufließen hat, VwGH 8.4.2025, Ra 2024/03/0017, Rn. 23 f).