Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 901 BlgNR 25. GP 6) sollte mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 GGG der bis dahin in Anmerkungen normierte Grundsatz, laut dem die Gerichtsgebühr für die jeweilige Instanz ungeachtet dessen zu entrichten ist, dass die Entscheidung dieser Instanz im Rechtsmittelweg aufgehoben wird, kodifiziert werden. Umgekehrt sollte die Gerichtsgebühr nicht neuerlich zu entrichten sein, wenn das Verfahren nach einer Aufhebung der Entscheidung fortgesetzt werde. Dieser Grundsatz werde "in der Regel nur Verfahren in jener Instanz betreffen, deren Entscheidungen im Rechtsmittelweg noch aufgehoben werden können, also keine letztinstanzlichen Verfahren". Demnach kommt diese Bestimmung für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nicht zur Anwendung.
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