§ 390 Abs. 1 zweiter Satz StPO stellt den Grundsatz auf, dass der Privatankläger bei Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Verfahrens verpflichtet ist. Damit sind naturgemäß nur Kosten gemeint, die anderen Personen (insbesondere dem Angeklagten) oder Stellen (etwa dem Bund oder Behörden) entstanden sind, nicht jedoch die eigenen Kosten des Privatanklägers. Die Einschränkung dieses Grundsatzes (für bestimmte Delikte) durch die §§ 390 Abs. 1a iVm 393 Abs. 4a StPO, aus denen sich lediglich eine Ersatzpflicht für die dem Angeklagten entstandenen Kosten der Verteidigung ergibt, führt dazu, dass der Privatankläger (in diesen Fällen) nicht mehr alle Kosten des Verfahrens, sondern nur die genannten Verteidigungskosten ersetzen muss. Dadurch wird lediglich der Umfang der Ersatzpflicht des Privatanklägers eingeschränkt, somit seine Verpflichtung, Kosten anderer zu ersetzen. Über die eigenen Kosten des Privatanklägers (bzw. den Ersatz dieser Kosten durch andere), zu denen auch die aufgrund des Antrags auf Einleitung des Strafverfahrens entstandenen Gerichtsgebühren nach TP 13 lit. a GGG gehören, treffen die genannten Bestimmungen (für die genannten Fälle) keine Regelungen. Insbesondere ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass die bereits entstandene Gebührenschuld mit Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch nachträglich erlöschen würde. Auch der OGH vertritt die Rechtsansicht, der Gebührenanspruch des Bundes sei von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 bis 390a StPO zu unterscheiden, womit darüber ergangene Entscheidungen nicht zum Erlöschen der Zahlungspflicht nach dem GGG führten (vgl. OGH 6.12.2022, 14 Os 116/22y). Diese Sichtweise findet auch in den Gesetzesmaterialien zum HiNBG Bestätigung, in denen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass trotz der beabsichtigten Reduzierung des Kostenrisikos des Privatanklägers in Strafverfahren wegen "Hass im Netz-Delikten" nicht von einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten auszugehen sei, weil "auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten [seien] und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen" würde (vgl. ErlRV 481 BlgNR 27. GP 30 f).
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