JudikaturVwGH

Ro 2023/15/0031 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Unternehmensrecht
24. Juni 2025

Das Tatbestandselement der Änderung der wirtschaftlichen Struktur betrifft die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft. Um einen Mantelkauf annehmen zu können, muss sich diese in wesentlichem Umfang ändern. Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur setzt grundsätzlich einen Wechsel oder eine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus (vgl. VwGH 20.10.2021, Ro 2021/13/0007; 26.7.2006, 2004/14/0151). Auch nach der hL betrifft die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur die wirtschaftliche Tätigkeit und das Vermögen der Körperschaft. Eine Änderung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 liegt demnach dann vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit verloren geht. Erforderlich ist entweder eine hinreichend große Erhöhung des Vermögens oder eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine kombinierte Änderung beider Parameter. Die Änderung der wirtschaftlichen Struktur kann aber auch dann eintreten, wenn sich nur eines der genannten Strukturmerkmale (Vermögen oder Tätigkeit) wesentlich ändert (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 548; Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 832, Rz 1441; jeweils mwN). Das bloße Schrumpfen oder Einstellen einer Tätigkeit begründet für sich genommen noch keine schädliche wirtschaftliche Strukturänderung (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 249a, mwN).