Das BFG hat - außer in den Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Dabei umfasst die Sache bei veranlagten Abgaben nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabenbemessungsgrundlage und der Abgabe, sondern auch die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Veranlagung vorliegen (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/14/0144, mwN)
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