JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Da das Pflegegeld nur dann gebührt, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung ein Betreuungs- und Hilfsbedarf besteht (§ 4 Abs. 1 BPGG 1993), indiziert der Bezug des Pflegegeldes das Vorliegen einer Behinderung.

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