Es besteht keine nationale Regelung, welche es - im Sinn des Urteilstenors in der Rechtssache C-155/22 - nicht erlauben würde, die einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 VStG enthält als allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts ohne spezifischen verkehrsrechtlichen Inhalt keine derartige Vorschrift. Auch § 24a Abs. 3 GütbefG 1995, der in das Verkehrsunternehmensregister einzutragende Daten regelt, stellt keine solche Regelung dar. Weder aus dem GütbefG 1995 noch aus der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergibt sich, dass die Entziehung der Konzession wegen eines Wegfalls der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995 von der Eintragung von Verstößen gegen die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften (etwa jene über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit und den Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte iSd. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b sublit. i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) in das Verkehrsunternehmensregister abhängig wäre. Gemäß § 5 Abs. 1 vierter Satz GütbefG 1995 ist ein Verfahren zur Entziehung der Konzession bei Wegfall der Zuverlässigkeit vielmehr von Amts wegen einzuleiten und zu führen (arg: "ist die Konzession zu entziehen").
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