Ro 2023/11/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 schließen die in den Z 1 bis 3 genannten Fälle die Zuverlässigkeit allerdings nur "abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen" aus. § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 erhielt seine hier maßgebliche Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 32/2013. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, ist die Wendung "abgesehen von" in ihrem Einleitungssatz im Sinne von "zusätzlich zu" zu verstehen.