Ro 2023/10/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat die Mitbeteiligte an Schriftsatzaufwand, zuzüglich der verzeichneten Umsatzsteuer und des verzeichneten ERV-Zuschlags, die beide nicht gesondert zuzusprechen sind (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0169), weniger als den nach § 1 Z 3 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in Betracht kommenden Höchstbetrag begehrt, gebührt Aufwandersatz in der beantragten Höhe (vgl. VwGH 18.2.2010, 2008/22/0178).