Der Landesumweltanwaltschaft Salzburg kommt - ungeachtet deren Beiziehung durch das VwG - nicht die Stellung einer Mitbeteiligten im Sinne des § 21 VwGG zu (vgl. etwa VwGH 19.1.2021, Ra 2019/10/0161, mwN), weshalb die von der Landesumweltanwaltschaft unterbreitete "Revisionsbeantwortung" zurückzuweisen war.
Rückverweise