W235 2279805-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zl. 1312994600-250426902, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Dem nunmehrige Beschwerdeführer, einem syrischer Staatsangehörigen, dem am 04.07.2024 vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025 mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Ferner sei der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und einen Antrag auf Feststellung des (Weiter)bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Zum „Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft und zum zu Unrecht geführten Aberkennungsverfahren“ wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt dieses Verfahren zu Unrecht führe, da die Voraussetzungen für eine Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenständlich nicht vorlägen. Ein Aberkennungsverfahren könne nur dann eingeleitet werden, wenn ein Aberkennungsgrund vorliege. Die Behörde gehe offenbar in Zusammenhang mit Assads Sturz vom Vorliegen des Endigungsgrundes des Wegfalls derjenigen Umstände aus, die Grund für die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling gewesen seien. Die Veränderung der Umstände müsse erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Von einem Wegfall der Umstände könne im konkreten Fall keine Rede sein, weil ein angemessener Beobachtungszeitraum noch lange nicht erreicht worden, eine politische und wirtschaftliche Stabilität nicht ersichtlich sowie derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Menschenrechtssituation in Syrien weiter entwickeln werde und ob und wann für den Beschwerdeführer wirksamer Schutz gegeben sei. Dass zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht von grundlegenden und dauerhaften Veränderungen der Umstände in Syrien gesprochen werden könne, würden auch die wenigen aktuellen Länderberichte zeigen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einer undatierten Herkunftsländerinformationssystem des Roten Kreuzes und führte hierzu aus, dass der Machtwechsel in Syrien in keinem demokratischen Prozess mit fairen Wahlen erfolgt, sondern gewaltsam mit militärischen Mitteln herbeigeführt worden sei. Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte habe in einem Artikel vom 26.01.2025 von einem dramatischen Anstieg von Attentaten und Vergeltungsaktionen berichtet. Die Sicherheitslage sei katastrophal. Sohin bestehe weiterhin kein wirksamer Schutz vor einer asylrelevanten Verfolgung und sei die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig.
Zum „Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“ wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde derzeit strittig sei. Die Klärung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe für ihn besondere rechtliche Bedeutung, da ihm wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen in Österreich nicht möglich sei. Deswegen mache er eine Gefährdung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geltend. Für den Beschwerdeführer bedeute die bloße Verfahrenseinleitung zwingend einen Versagungsgrund gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG im laufenden Familienzusammenführungsverfahren und habe er somit ein gravierendes rechtliches Interesse an einer förmlichen Entscheidung. Der Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens erweise sich als zulässig und ergebe sich aus dem Anspruch auf Erledigung dieses Antrags die Pflicht der Behörde darüber in Bescheidform zu entscheiden, sofern sie nicht die Voraussetzung für die Aberkennung des Status als gegeben erachte. Weil Grund für die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens die Annahme der Behörde sei, die vom Beschwerdeführer innegehabte Flüchtlingseigenschaft sei erloschen, bestehe sein rechtliches Interesse, dieses strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären und stelle er daher den Antrag auf Feststellung des (Weiter)bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf Einstellung des am 25.03.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahren (Spruchpunkt I.) und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt II.) zurück. Begründend führte das Bundesamt unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Spruchpunkt I. aus, dass sich erst aus dem verfahrensabschließenden Bescheid ein etwaiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers ergeben könne, sodass ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde – ebenfalls nach Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung – vorgebracht, dass das Gesetz ein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Zukommen der Flüchtlingseigenschaft nicht vorsehe und im konkreten Fall auch kein öffentliches Interesse bestehe ein solches festzustellen. Der Feststellungsantrag sei auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Über den etwaigen Verlust der Flüchtlingseigenschaft werde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG erst mit dem verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen.
3. Am 09.05.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensganges und seines bisherigen Vorbringens zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer sofortige Rechtswirkungen entfalte. Dass er nicht Partei im Verfahren gemäß § 35 AsylG sei, bedeute nicht, dass er durch eine abschlägige Entscheidung nicht in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wäre. Vielmehr ergebe sich das Recht auf Familienzusammenführung auch aus dem subjektiven Recht des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK über den Schutz des Familienlebens und dem Recht auf Familienzusammenführung gemäß der Richtlinie 2003/86/EG (= Familienzusammenführungsrichtlinie). Aus Art. 1 der Richtlinie ergebe sich unzweifelhaft, dass es sich beim Recht auf Familienzusammenführung um ein Recht der im Mitgliedstaat aufhältigen Bezugsperson handle. Daher werde schon mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, da ihm die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Die belangte Behörde hätte daher meritorisch über den Antrag absprechen müssen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gerade wenn man der Ansicht der Behörde folge, dass ein Antrag auf Einstellung in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zulässig sei, es sich bei dem Feststellungsantrag um das letzte und einzige Mittel handle, das notwendig sei, um das Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Familienzusammenführung des Beschwerdeführers für die Zukunft klar zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem am 04.07.2024 vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025 wurde ihm gemäß § 7 Abs. 2a AsylG mitgeteilt, dass mit 25.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) sowie zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde und wurden im Übrigen auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Asylgesetz 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolge (vgl. VwGH vom 31.01.2001, Zl. 98/09/0159 sowie vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm gegenüber sofortige Rechtswirkungen entfalte, da wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen in Österreich nicht möglich sei. Es werde in sein Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens würde dem Beschwerdeführer nämlich die Eigenschaft nehmen, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylrechtlichen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungsrichtlinie hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (vgl. § 46 Abs .1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Fall einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.2. Zum Feststellungsantrag auf (Weiter)bestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH vom 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Das Asylgesetz normiert kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 31.03.2025 ist das Recht auf Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht strittig geworden.
Dieser Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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