Ro 2020/06/0004 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie der VwGH zu § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 bereits ausgesprochen hat, darf das Merkmal dieses gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" zu sein hat, zwar nicht zu eng ausgelegt werden, es muss sich aber dennoch insofern um eine "häusliche" Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist. Die Privatzimmervermietung setzt als häusliche Nebenbeschäftigung somit ein Naheverhältnis zum Hausstand des Vermieters voraus, weil es sich um eine Beschäftigung im Rahmen des eigenen Hausstandes handeln muss (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2021/05/0012, mwN).