Aus den Erläuterungen zur ROG-Novelle 2015 zu Art. I Z 31 (§ 22) (Beilage 1381/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags 27. GP) geht eindeutig hervor, dass unter "Privatzimmervermietung" nicht nur die Privatzimmervermietung im engeren Sinn, sondern auch die Vermietung von Ferienwohnungen zu verstehen ist (arg.: "... in diesem Zusammenhang keine Unterscheidung zwischen Privatzimmervermietung und der Vermietung von Ferienwohnungen getroffen wird", wobei der Zusammenhang zu dem vorangegangenen Satz, der auf die "Privatzimmervermietung für höchstens zehn Betten" abzielt, hergestellt ist). Demnach ist nicht die Art des Mietobjektes für das Vorliegen einer zulässigen Privatzimmervermietung ausschlaggebend, sondern - neben der in den Erläuterungen nicht näher ausgeführten "häuslichen Nebenbeschäftigung" - die Einhaltung der höchstzulässigen Bettenanzahl.
Rückverweise