Ro 2020/06/0004 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 5 Z 10 Slbg ROG 2009 enthaltene Anordnung, wonach sich die Gästezimmer bzw. Wohneinheiten innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden müssen, ist dahin zu verstehen, dass eine räumlich-funktionelle Verbindung der vermieteten Wohneinheiten mit der Vermieterwohnung bestehen muss. Ob eine solche Verbindung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei wird etwa dem Erfordernis der räumlichen Verbindung mit der Vermieterwohnung im Sinn einer inneren Erschließung umso weniger Gewicht zukommen, je ausgeprägter die funktionelle Verbindung ist. Ein räumliches Naheverhältnis zur Vermieterwohnung muss aber im Hinblick auf das Erfordernis der Ausübung einer häuslichen Nebenbeschäftigung jedenfalls bestehen. Allein der Umstand, dass die vermietete Wohneinheit im selben Geschoßwohnbau wie die Vermieterwohnung liegt oder dass sich die vermietete Wohneinheit und die Vermieterwohnung jeweils in einer Hälfte eines Doppelwohnhauses befinden, vermag jedoch bei fehlender räumlich-funktioneller Verbindung der beiden Wohneinheiten das Vorliegen eines Hausverbandes im Sinn des § 5 Z 10 Slbg ROG 2009 nicht zu begründen.