Ro 2020/06/0004 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Salzburger Landesgesetzgeber hat im Rahmen der Regelung des Ausnahmetatbestandes des § 31b Abs. 2 Z 4 Slbg ROG 2009 darauf abgestellt, dass es sich bei der Privatzimmervermietung nur um eine (akzessorisch) zulässige Nebennutzung zur Hauptverwendung handle, weshalb diese - auch angesichts des mit dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen unter anderem verfolgten Zieles, bisher auf dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze nicht in Erscheinung tretende touristisch genutzte Wohnungen dem Wohnungsmarkt zuzuführen, - von der Bewilligungspflicht ausgenommen sei (vgl. RV 307 BlgLT 5. Session 15. GP).