Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P S in S, vertreten durch Mag. Elisabeth Esterer, Rechtsanwältin in 5412 Puch Urstein, Urstein Nord 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juni 2024, 405 3/1241/1/8 2024, betreffend eine Übertretung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. März 2024, mit welchem er einer Übertretung des § 78 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 und 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn gemäß § 78 Abs. 2 Z 2 ROG 2009 in eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500, (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und zwölf Stunden) verhängt worden war, weil er als Dauermieter einer näher bezeichneten Wohnung, diese vom 3. bis 5. November 2023 zur touristischen Beherbergung genutzt habe, indem er sie als Ferienwohnung an Beherbergungsgäste vermietet habe, obwohl die Zweckentfremdung von Wohnungen nur mit einer baubehördlichen Bewilligung zulässig sei, zumal anlässlich einer Überprüfung vor Ort am 4. November 2023 festgestellt worden sei, dass die Wohnung an fünf Personen aus B, die zu touristischen Zwecken in S gewesen seien, vermietet worden sei, mit einer den Spruch betreffenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500, zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass der Revisionswerber die gegenständliche Wohnung seit 1. Oktober 2023 für drei Jahre als Dauermieter gemietet habe. Seit September 2023 werde (mit Ausnahme eines versperrten Zimmers) die voll eingerichtete Wohnung bestehend aus drei Schlafzimmern, zwei Badezimmern, Küche mit Wohnzimmer, Terrasse, WLAN, TV, Whirlpool und Sauna mit einem Ausmaß von 170 m² über die Internetbuchungsplattformen „Airbnb“ und „booking.com“ für touristische Beherbergungen vermietet. Im vorgeworfenen Tatzeitraum sei die Wohnung vom Revisionswerber an fünf Touristen aus B zur touristischen Beherbergung vermietet worden. Der Revisionswerber selbst habe sich während dieses Zeitraumes nicht in der Wohnung, sondern bei seinem Freund aufgehalten. Der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz bereits mit 1. September 2023 an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Er bewohne in der Wohnung selbst nur ein Schlafzimmer (ca. 10 m²), wobei er, wenn er die Wohnung an Beherbergungsgäste vermiete, dieses Zimmer versperre und während dieser Zeiten selbst bei seinem Freund oder bei Verwandten wohne.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die touristische Vermietung an Beherbergungsgäste durch den Revisionswerber schon begrifflich nicht als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.5.2022, Ro 2021/05/0012, VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004, und VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0095) angesehen werden könne, weil er zu den Zeiten, in denen er die Wohnung an Beherbergungsgäste vermietet habe, selbst in der Wohnung nicht anwesend gewesen sei. Damit habe fallbezogen kein Hausverband im Sinn des § 5 Z 10 ROG 2009 vorgelegen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, dass in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich bzw. nicht unmissverständlich dargestellt werde, dass unter dem Begriff „lebt“ bzw. „Hauptwohnsitz“ jedenfalls subsumiert werden müsse, „dass der Vermieter, welcher mit Hauptwohnsitz in der Wohnung gemeldet ist und den Lebensmittelpunkt dort verbringt, auch jeden Tag in der Wohnung ‚nächtigen‘ muss, um die entscheidenden Kriterien einer Privatzimmervermietung zu erfüllen“. In Zusammenschau mit der Nichtwürdigung der vorliegenden Hauptwohnsitzbegründung, des Vorliegens eines Hausverbandes im Sinn des § 5 Z 10 ROG 2009 und des damit verbundenen Nichtvorliegens einer Privatzimmervermietung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei jedenfalls vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Die nicht getätigten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Feststellung des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes, eines Hausverbandes ohne tägliche Nächtigung des Vermieters in derselben Wohneinheit, würden gänzlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen bzw. werde widersprüchlich entschieden. Die Nichtfeststellung einer befugten Privatzimmervermietung ohne durchgehende Anwesenheit und Nächtigung des Vermieters in einer Wohneinheit im Sinn des § 5 Z 10 ROG 2009 in Verbindung mit § 5 Z 9 ROG 2009 in Zusammenschau mit der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stelle jedenfalls eine Rechtsfrage dar, welcher grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zudem würden die dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht: Darin wird lediglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2023, Ro 2020/06/0004, Bezug genommen, in welchem dieser im Rahmen der Auslegung des § 5 Z 10 ROG 2009 unter Hinweis auf die zu dieser Bestimmung ergangenen Erläuterungen und seine bisherige Judikatur bekräftigt hat, dass es sich bei der Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung um eine „häusliche“ Beschäftigung handeln muss, die im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist und welche somit ein Naheverhältnis zum Hausstand des Vermieters voraussetzt. Das Verwaltungsgericht hat diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, sodass mit dem Hinweis auf das besagte Erkenntnis ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt wird. Inwiefern die zum Vorliegen einer Privatzimmervermietung bzw. zum Erfordernis des Vorliegens eines Hausverbandes im Sinn des § 5 Z 10 ROG 2009 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich bzw. widersprüchlich sein soll, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, in welcher keine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt wird, nicht dargelegt. Zudem trifft der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass der Revisionswerber in der gegenständlichen Wohnung seinen Hauptwohnsitz begründet habe, nicht berücksichtigt und keine Feststellungen dazu getroffen, nicht zu. Schon deshalb wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
10 Darüber hinaus wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat, dass bei Abwesenheit des Vermieters im Zeitraum der Vermietung der Wohnung, in welcher dieser seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, und der dadurch bedingten fehlenden Haushaltsführung, nicht vom Vorliegen eines Wohnungsverbandes des Vermieters, in dessen Rahmen die Gäste hätten aufgenommen werden können, ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0095, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz; vgl. weiters VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198, mwN, wonach die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024