Rückverweise
Eine nicht erfolgte Zustellung eines Bescheides im Mehrparteienverfahren bedeutet nicht, dass das zugrundliegende Verfahren rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit eine Aufhebung des gegenüber den übrigen Parteien im Mehrparteienverfahren bereits erlassenen Bescheides zur Folge hätte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0083).