Ra 2023/05/0030 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Rechtsfrage der Anwendung des § 1 NÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2017 auf gemischt genutzte Objekte, wenn hinsichtlich der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage keine Änderungen erfolgten, bereits geklärt. Mit Erkenntnis vom 3.7.2007, 2005/05/0253, sprach der VwGH aus, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Rolle spielt, ob die Bf Anträge in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung gestellt haben. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2013/05/0005, sprach er weiters aus, der Umstand, dass die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden war, vermag an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gemäß NÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 1997, nichts zu ändern, weil § 1 der genannten Verordnung auf eine solche zeitliche Abfolge nicht abstellt. Es wurde somit bereits geklärt, dass es auf ein Verfahren zur gewerbebehördlichen Genehmigung nicht ankommt, um die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zu begründen. Dass diese Judikatur auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar wäre, zeigt die Revision nicht auf; wieso es darauf ankommen sollte, ob Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage erfolgten, wenn es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einmal auf ein Verfahren ankommt, ebensowenig.