Spruch
W256 2307865-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23. Jänner 2025, GZ.: D124.0072/25 (2025-0.026.695) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 13. Jänner 2025 behauptete die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Erteilung einer Auskunft. Sie habe am 13. November 2024 ein Auskunftsbegehren an die XXXX GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) gerichtet. Die mitbeteiligte Partei habe darauf bislang nicht reagiert. Es werde daher der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge insofern eine Rechtsverletzung feststellen bzw. die Erteilung der Auskunft auftragen. Unter einem wurde das in Rede stehende Schreiben vom 13. November 2024 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenständlich stelle sich ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem diese auf das Schreiben vom 13. November 2024 nicht reagiert habe. Vorab sei jedoch zu prüfen, ob das gegenständliche Schreiben vom 13. November 2024 überhaupt einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO darstelle. Ein Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO könne aus dem Wortlaut des Schreibens – bei Abstellung auf den objektiven Erklärungswert – nicht erblickt werden und sei mangels Reaktion der mitbeteiligten Partei von dieser offensichtlich auch nicht als solcher verstanden worden. Das Schreiben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sei somit nicht als Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO zu deuten und könne damit auch keinen Auskunftsanspruch begründen. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft liege daher nicht vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Antwort der Mitbeteiligten auf das Auskunftsbegehren vom 13. November 2024 ausgeblieben sei. Der Bestimmung des Art 15 DSGVO oder den Erwägungsgründen der DSGVO sei kein Formalismus zu entnehmen, in welcher Form eine solche Anfrage einzubringen und welche konkrete Wortwahl zu verwenden sei. Ein solcher Formalismus würde auch der Judikatur des EuGH widersprechen, der Begriffe grundsätzlich weit auslege. Im Übrigen gehe die mitbeteiligte Partei – wie einem an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gerichteten (unter einem vorgelegtem) E-Mail vom 28. Jänner 2025 der mitbeteiligten Partei zu entnehmen sei – sogar selbst vom Vorliegen eines Auskunftsbegehrens aus.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Über Aufforderung teilte die Mitbeteiligte dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2025 mit, dass sie der Beschwerdeführerin mit (unter einem vorgelegtem) Schreiben vom 4. März 2025 eine Auskunft erteilt habe.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 24 Abs. 6 DSG darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand des von ihr eingeleiteten Datenschutzverfahrens ausschließlich die von ihr behauptete Nichtreaktion auf Ihr Auskunftsbegehren gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, darzulegen, worin sie sich angesichts der nunmehrigen Reaktion als beschwert erachtet.
In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Mitbeteiligte zwischenzeitig eine Auskunft erteilt habe.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts erneut aufgefordert, darzulegen, worin sie sich angesichts der nunmehrigen Reaktion der Mitbeteiligten als beschwert erachtet.
Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 aus, sie begehre die „Feststellung, dass das Auskunftsersuchen vom 13. November 2024 ausreichend“ gewesen sei. Auch werde die Feststellung begehrt, dass die Mitbeteiligte rechtswidrig ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wandte sich über ihre rechtliche Vertretung mit Mail vom 13. November 2024 wie folgt an die Mitbeteiligte:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
[..]
Hiermit bitte ich Sie, mir bekanntzugeben, ob die Daten meiner Mandantschaft vom „ XXXX betroffen waren, und wenn ja, welche Daten dies waren.
[..]
Vielen Dank für Ihre Mühe!
[..]
Mit E-Mail vom 28. Jänner 2025 teilte die mitbeteiligte Partei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass sie um eine rasche Beantwortung des Auskunftsersuchens bemüht ist; aufgrund der hohen Anzahl der Anfragen es aber erforderlich werden könnte, die Frist gemäß Art 12 Abs. 3 DSGVO geringfügig zu verlängern.
Mit Schreiben vom 4. März 2025 hat die Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schreibens vom 13. November 2024 eine Auskunft erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind diese unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") lauten wie folgt:
„Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln: dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) [..]
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) [..]
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft, weil die mitbeteiligte Partei auf ihr Auskunftsersuchen vom 13. November 2024 bislang nicht reagiert und ihr insofern eine Auskunft verweigere.
Damit hat die Beschwerdeführerin den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde darauf festgelegt, dass ihr die mitbeteiligte Partei eine Auskunft verweigere und ihr diese damit (gar) keine Auskunft erteilt habe. Die belangte Behörde hat dementsprechend über diese Beschwerde und den darin festgelegten Verfahrensgegenstand (Verweigerung einer Auskunft) mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierte Nichtreaktion der Mitbeteiligten auf das Mail vom 13. November 2024. Mit Erhalt des Schreibens vom 4. März 2025, den die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 ausdrücklich einräumte, ist eine Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgt und der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt worden. Allein diese Frage ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, während die Vollständigkeit der erteilten Auskunft (die im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird) nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BVwG, 12.10.2020, W256 2228667-1).
Angesichts der mit Schreiben vom 4. März 2025 erfolgten Auskunftserteilung ist das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt als erfüllt anzusehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Was eine allenfalls vorliegende Verspätung der Auskunftserteilung betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2024 zu Ro 2021/04/0027 zu verweisen: Dort entschied der Gerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem die begehrte Auskunft im Verfahren vor der belangten Behörde – wenngleich verspätet – erteilt und die Datenschutzbeschwerde abgewiesen wurde, die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde zu Recht abgewiesen habe. Wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet sei, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, sei vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht habe. Die Frage der Verspätung werde in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt, ein Recht auf Feststellung der Verspätung bestehe daher nicht.
Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Auskunftserteilung erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erkennt (siehe dazu zuletzt VwGH, 29.01.2025, Ro 2023/04/0026). Eine von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung, wonach die Mitbeteiligte rechtswidrig ihrer gesetzlichen Pflicht „nicht“ (offenbar gemeint: nicht innerhalb der gesetzlichen Frist) nachgekommen sei, ist daher nicht zu treffen.
Da somit das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin, nämlich der Erhalt einer Auskunft, im vorliegenden Fall erreicht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich die Ausführungen der belangten Behörde zum Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom 13. November 2024 als zutreffend erweisen oder nicht. Eine nähere Auseinandersetzung damit bzw. eine diesbezügliche „Feststellung“ dazu, war insofern nicht erforderlich.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen und damit die Abweisung der Datenschutzbeschwerde – jedenfalls im Ergebnis – zu bestätigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in erster Linie die oben behandelten Rechtsfragen zu klären, sodass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als notwendig erwies.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.