IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.10.2024, GZ 2024-0.686.726, betreffend Eintragung in die Liste der Mediator:innen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in die Liste der Mediator:innen gemäß § 8 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZivMediatG) einzutragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , beantragte mit Eingabe vom 14.02.2024 bei der Bundesministerin für Justiz die Eintragung in die Liste der eingetragenen Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Mit Bescheid vom 29.02.2024, GZ 2024-0.133.877, wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er 28. Lebensjahr vollendet hat. Die Antragstellerin habe das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, weswegen eine Zurückweisung ihres Antrages zu erfolgen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZivMediatG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfülle, jedoch nicht das im Gesetz vorgesehene Alterserfordernis, weshalb sie durch die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 ZivMediatG in ihren subjektiven Rechten verletzt werde.
Im vorliegenden Fall sei dieselbe Altersgrenze wie im Psychotherapiegesetz verankert, jedoch sei sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit eines Psychotherapeuten sehr divergent zu jener einer Mediator:in. Eine Vergleichbarkeit der Berufe sei daher nicht gegeben. Viel eher könne die Ausbildung des Mediators nach dem ZivMediatG mit der eines Mediators nach der Gewerbeordnung verglichen werden. Das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, dessen näherer Tätigkeitsinhalt gemäß GewO zitiert wurde, könne ohne Alterserfordernis ausgeübt werden, ebenso hätte die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 22 Jahren als Rechtsanwaltsanwärterin Mediation im Rahmen ihrer Berufsausübung durchführen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des §9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
Mit Erkenntnis vom 18.09.2024, GZ W136 2289751/5E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, da die Bundesministerin für Justiz den Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren mit Bescheid abzuweisen hat, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, weil die Beschwerdeführerin das 28 Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZivMediatG habe die Antragstellerin jedoch nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht neuerlich Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen wie unter 1. dargelegt vor.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18.11.2024 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hat am XXXX das 28 Lebensjahr vollendet und erfüllt somit nunmehr alle Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Mediator:innen gemäß § 9 Abs. 1 ZivMediatG.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und dem bekämpften Bescheid.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat das Verwaltungsgericht - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (zuletzt VwGH vom 25.01.2025, Ro 2023/04/0026). Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr das 28. Lebensjahr vollendet hat und auch sonst laut bekämpftem Bescheid sämtliche Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Mediator:innen nach dem ZivMediatG erfüllt, war ihrer Beschwerde stattzugeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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