Ein Indiz dafür, dass es der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf eine große Zahl von ihr eingebrachter Datenschutzbeschwerden nicht oder nicht entscheidend um den Schutz der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte geht, sondern vielmehr die Datenschutzbeschwerden anderen Zielen dienen, ist etwa, wenn mit den Datenschutzbeschwerden die Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gegen eine Vielzahl von Verantwortlichen, die auf Auskunftsersuchen der beschwerdeführenden Partei keine Antwort gaben oder es ablehnten, dem Ersuchen zu entsprechen, geltend gemacht wird, die beschwerdeführende Partei jedoch zu den Verantwortlichen keinen Bezug hat und keine Anhaltspunkte für die Verarbeitung personenbezogener Daten der beschwerdeführenden Partei durch die Verantwortlichen bestehen.
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