Rückverweise
Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenen der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. Die Missbrauchsabsicht muss hinsichtlich der von der DSB konkret nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnten Beschwerde bestehen.