JudikaturVwGH

Ra 2025/04/0049 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2025

Ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (und somit eine Führung des Beschwerdeverfahrens gegen eine andere Person als diejenige, gegen die das verwaltungsbehördliche Verfahren geführt worden ist) kommt im Hinblick auf die "Sache" des Beschwerdeverfahrens jedenfalls bei einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (somit der behaupteten Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgangs) nicht in Betracht (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 37).