Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Roland MAIER, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 21.05.2025, Zl. 2025/14/10E, wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 10.02.2025 die Anerkennung von Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG.
1.2. Mit Bescheid vom 21.05.2025, Zl. 2025/14/10E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG iVm Anlage 15 ÄAO 2005 iVm § 39 Abs. 2 ÄAO 2015 abgewiesen. Der Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ – ohne Beifügung eines Zusatzes wie „Der Präsident“ – an.
In der Begründung wird nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen ausgeführt: „Die Österreichische Ärztekammer hat wie folgt erwogen“. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die bei der „Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen ist.
Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit seinem Namen und der Beifügung „Präsident“ gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer, wiederum ohne Bezugnahme auf die Position des Präsidenten.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche als belangte Behörde die „Österreichische Ärztekammer“ ausführt. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt am 13.08.2025 einlangend ohne weitere Bemerkungen vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.
Nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
In den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG entscheidet gemäß § 125 Abs. 4 leg.cit. (Abs. 4 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 in § 125 zwei Mal vergeben; gegenständlich ist ersterer Abs. 4 gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.
Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
Wie festgestellt wird im gegenständlichen Bescheid im Kopf sowie in der Rechtsmittelbelehrung die „Österreichische Ärztekammer“ angeführt und der Bescheid neben der Fertigung mit der Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer versehen. Gezeichnet ist der Bescheid vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer. Die rechtliche Beurteilung des Bescheides wird damit eingeleitet, dass die „Österreichische Ärztekammer“ erwogen habe.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung, dass diese der Österreichischen Ärztekammer als Behörde zuzuordnen ist. Das zeigt sich aus dem Briefkopf, der Rechtsmittelbelehrung und der Stampiglie, nicht zuletzt aber auch aus der ausdrücklich im Bescheid enthaltenen Formulierung, dass die „Österreichische Ärztekammer“ über den Antrag der Beschwerdeführerin erwogenen habe. Allein aus der Fertigung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer lässt sich demgegenüber keine Zuordnung zu diesem selbst als bescheiderlassende Behörde generieren, zumal der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht nur (für sich) selbst als (für bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde, sondern auch für die Österreichische Ärztekammer als (für andere bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde fertigt (vgl. dazu zuletzt auch die vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisse zu den Geschäftszahlen W170 2290863-1 vom 26.08.2024 sowie W108 2295499-1 vom 11.09.2024).
Auch für die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte sich der angefochtene Bescheid nach dem äußeren Erscheinungsbild augenscheinlich als von der Österreichischen Ärztekammer erlassen dar, wurde in der gegenständlichen Beschwerde doch diese – und nicht deren Präsident – als belangte Behörde ausgewiesen.
Dementsprechend hat im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof bereits in Bezug auf einen gemeindebehördlichen Bescheid ausgesprochen, dass dann, wenn ein Bürgermeister, der selbst Behördenstellung innehat, aber auch gleichzeitig dem Kollegialorgan Gemeinderat vorsteht, einen Bescheid unterzeichnet, in dem darauf hingewiesen wird, dass „der Gemeinderat“ erwogen habe, es für die Zurechnung eines Bescheides zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend ist, wenn nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat die Fertigungsklausel nicht, wie dies jeden Zweifel ausschließen würde lautet: „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“, sondern der Bürgermeister nur unter Angabe seiner Funktion unterzeichnet, sofern nur – wie etwa aufgrund obiger Formulierung – aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewandt werden.
Die belangte Behörde – die Österreichische Ärztekammer – hat daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Darauf hinzuweisen ist, dass beispielsweise eine ausdrückliche Nennung der (zuständigen) Behörde im Bescheidspruch oder Vorspruch derartige Zuordnungsfragen pro futuro vermeiden ließe.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.