IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 18.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, als der angefochtene Spruchpunkt VI. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den BF ein mit einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals im XXXX unter dem Namen XXXX im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten, wobei festgestellt wurde, dass er sich seit (einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im) XXXX im Raum der Mitgliedstaaten aufhält, ohne über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben.
Am XXXX .2024 wurde er von Organen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Seinen Aufenthalt rechtfertigte er mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind.
Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , erließ das BFA nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der familiären und privaten Verhältnisse des BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Am XXXX .2024 ist der Beschwerdeführer freiwillig nach SERBIEN ausgereist.
2. Am XXXX wurde er in XXXX aufgegriffen, ohne über ein gültiges Reisedokument und/oder einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt zu haben.
Da er zur Dauer seines Aufenthalts keine Angaben machen konnte, wurde er noch am selben Tag festgenommen und zur Anzeige gebracht.
Am selben Tag wurde er von Organen der belangten Behörde niederschriftlich dokumentiert einvernommen und wurde sodann mit Mandatsbescheid die Schubhaft über ihn verhängt.
3. Am XXXX .2026 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäß dessen Reisepass an das BFA.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt VI.).
Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern damit, dass der Beschwerdeführer zwar der Vater eines Kindes sei und dieses, sowie die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet lebten, die alleinige Obsorge jedoch bei der Mutter liege. Ein weiteres Familienleben bestehe im Bundesgebiet nicht. Auch liege kein schützenswertes Privatleben vor, zumal er auch wirtschaftlich in Österreich nicht integriert sei. Eine Rückkehrentscheidung sei daher verhältnismäßig. Zusätzlich gefährde sein Verhalten öffentliche Interessen, habe er sich doch deshalb nicht behördlich gemeldet, um fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entkommen. Er erfülle zwar keinen der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände, doch lasse die von ihm durchgeführte Namensänderung erkennen, dass er weiterhin versuche, einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entkommen. Dies zeige sich insbesondere in seiner Behauptung, den Reisepass verloren zu haben. In Zusammenschau mit seiner völligen Mittellosigkeit würden diese Aspekte dazu führen, dass ein dreijähriges Einreiseverbot wider ihn erlassen werden müsse, um der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ruhe und Ordnung zu begegnen.
Der Bescheid wurde der vom BF (unter dem Namen XXXX ) bevollächtigten Lebensgefährtin am XXXX 2026 im Wege einer Ersatzzustellung ausgefolgt.
5. Die ausschließlich auf den Spruchpunt VI. des oben näher bezeichneten Bescheides eingeschränkte Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Aufhebung (gemeint wohl Behebung) des Einreiseverbots und mit dem Eventualbegehren, dass dessen Dauer herabgesetzt werden möge.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass entgegen der Feststellungen der Behörde im Bundegebiet sehr wohl ein Familienleben bestehe und die seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind hier den Lebensmittelpunkt hätten. Bei einem dreijährigen Einreiseverbot könne der Kontakt nicht aufrechterhalten werden. Es sei keine Gefahr gegeben, zumal er nur bei seinem Kind und seiner Lebensgefährtin sein und, so möglich, hier einer geregelten Arbeit nachgehen wolle. Dieser Wunsch werde nicht zu einer Gefährdung durch ihn führen.
6. Am XXXX erfolgte seine Abschiebung nach Serbien.
7. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am XXXX .2026 und verband dies mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
8. Am XXXX .2026 gab die Rechtsvertretung des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
10. Am 18.05.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, die aufgrund seiner Abschiebung nach Serbien und weil er zur Verhandlung nicht nach Österreich gekommen war, in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten wurde. Ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Serbien. Neben seiner serbischen Muttersprache verfügt er über gute Deutschkenntnisse.
In seiner Heimat Serbien besuchte er sieben Jahre lang die Schule, bevor er mit seiner Familie nach Deutschland zog. Dort besuchte er ebenfalls die Schule und begann ein Praktikum als XXXX und als XXXX . Allerdings wurde er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt aus Deutschland abgeschoben und konnte die Ausbildungen dementsprechend nicht beenden. Über eine weiterführende Ausbildung verfügt er nicht. In seinem Herkunftsstaat ging er zwischenzeitig einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach.
1.2. Der Beschwerdeführer führt seit einigen Jahren eine Lebensgemeinschaft mit der am XXXX in XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX , die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist.
Der Beziehung entstammt der am XXXX in XXXX geborene XXXX , der wie seine Mutter die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und dem ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte (plus)“ erteilt wurde.
Ein Vaterschaftsanerkenntnis hat der Beschwerdeführer bisher nicht abgegeben. Die alleinige Obsorge über den mj. XXXX liegt bei dessen Mutter.
Zu seinen eigenen Eltern will der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr pflegen. Zwei Schwestern leben in Deutschland. Der Aufenthaltsort seines Bruders ist nicht bekannt. Zu all diesen Personen besteht kein wechselseitiges wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis.
1.3. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX , lautend auf XXXX , und eines bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX , lautend auf XXXX .
Am XXXX ließ er seinen Namen von XXXX auf XXXX ändern.
Er war zu keiner Zeit im Besitz eines (gültigen) Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Schengenraumes. Einen entsprechenden Antrag stellte er auch nicht. (Unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).
1.4. Vom XXXX bis XXXX war - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn - an einer Privatadresse mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Von XXXX bis XXXX scheint bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum auf, von wo aus er am XXXX nach Serbien abgeschoben wurde [ZMR-Abfrage].
1.5. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestritt den Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und ihrer Familie. Er ist weitestgehend gesund und arbeitsfähig.
1.6. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.7. Der BF, der sich ohne entsprechende Meldung ab XXXX .2022 im Bundesgebiet aufgehalten hatte, wurde am XXXX .2024 erstmals wegen Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und festgenommen.
Wegen der massiven Überschreitung der Aufenthaltsdauer seit XXXX 2022 erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren - unter Berücksichtigung der familiären und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers - eine Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Nach erfolgter Rückkehrberatung reiste er am XXXX .2024 freiwillig nach Serbien aus.
Am XXXX 2025 reiste er in den Raum der Mitgliedstaaten ein und nahm ohne Wohnsitzmeldung oder Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn Unterkunft.
Am XXXX .2026 wurde er in XXXX ohne gültiges Reisedokument und ohne Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat erneut aufgegriffen.
Da er keine Angaben zur Dauer seines Aufenthalts geben konnte (oder wollte), wurde er noch am selben Tag festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und zur Anzeige gebracht. Hier unterfertigte er den Erhalt diverser Informationsblätter unter dem Namen „ XXXX “.
Am XXXX 2026 erfolgte seine Abschiebung nach Serbien, nachdem das BFA einer freiwilligen Ausreise nicht zugestimmt hatte.
1.8. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und dem Sohn verfügt der BF über keine tiefergehenden sozialen Bindungen zu Österreich.
1.9. Er hat auch keine wirtschaftlichen Bezugspunkte zum Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF, auch hinsichtlich des Namens XXXX , waren auf Grund der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festzustellen. Ein Auszug aus der Geburtsurkunde, die den Namen XXXX belegt, liegt dem Verfahrensakt ein (AS 355); ebenso liegen Datenblattkopien seiner Reisepässe vor (AS 9 und 365).
Serbischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind ob seiner Herkunft vorauszusetzen und nachvollziehbar; die Konstatierungen zu seinen Deutschkenntnisse gründen auf der Tatsache, dass bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, im Jahr 2024, die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig war und die Einvernahme .
Die Konstatierungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung gründen auf den im Verwaltungsakt dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA in den Jahren 2024 und 2026.
Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen in Serbien und Österreich gründen auf den hierzu vom BF vor dem BFA gemachten Angaben und auf seinen schriftlichen Stellungnahmen. Die Lebensgefährtin des BF legte zudem eine Vollmacht zur Entgegennahme amtlicher Schriftstücke vor, woraus sich ergibt, das die vom Beschwerdeführer angegebene Beziehung tatsächlich existiert. Es wurde zwar keine Geburtsurkunde von, oder ein Vaterschaftsanerkenntnis für XXXX vorgelegt, doch ist aus den insgesamt nachvollziehbaren Angaben des BF und aus der Tatsache, dass teilweise überschneidende Wohnsitzmeldungen im ZMR aufscheinen, zu folgern, dass der BF der Vater oder zumindest eine vaterähnliche Bezugsperson des mj. XXXX ist. Dass die alleinige Obsorge bei der Kindesmutter, XXXX , liegt, folgt den Ausführungen des BF. Die XXXX und XXXX erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR eingetragen und dokumentiert.
Die Meldedaten des Beschwerdeführers sind dem ZMR entnommen. Hieraus und aus dem Einreisestempel des auf XXXX lautenden Reisepasses ergibt sich, dass er entgegen seinen Angaben, im Frühjahr 2026 in den Raum der Mitgliedstaaten eingereist zu sein, bereits am XXXX .2025 über Kroatien nach Österreich zurückgekehrt ist (AS 367). Diese Daten zeigen auch auf, dass er sich seit der Wiedereinreise ohne meldeamtliche Erfassung bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten hat, scheinen bei ihm doch ausschließlich Meldedaten in einem Polizeianhaltezentrum im Jahr XXXX und zuvor, von XXXX bis XXXX , auf.
Die jeweiligen Festnahmen wegen Übertretung des sichtvermerkfreien Aufenthalts konnten anhand der im Akt einliegenden Polizeiberichte festgestellt werden. Die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX .2024 und dessen am XXXX . XXXX erfolgte Abschiebung nach Serbien sind einerseits im IZR eingetragen, andererseits durch Ausreisebestätigungen bzw. die Bestätigung der durchgeführten Abschiebung belegt.
Es liegen keinerlei Hinweise dazu vor, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch aus einer amtswegig durchgeführten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich keine Anhaltspunkte in diese Richtung. Das lässt sich auch damit in Einklang bringen, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügte, bzw. einen solchen beantragt hätte, wäre ein solcher doch die Voraussetzung für eine Aufnahme einer (legalen) Beschäftigung gewesen. Dies folgt seinen eigenen Angaben und dem Faktum, dass laut IZR keine Antragstellungen dokumentiert sind.
Die in Serbien und Deutschland absolvierte Schulbildung und seine bisherige Erwerbstätigkeit außerhalb von Österreich konnte anhand seiner plausiblen Angaben vor dem BFA festgestellt werden.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des Beschwerdeführers; die Feststellungen zu seiner (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit gründen auf seinem erwerbsfähigen Alter und der Tatsache, dass er angegeben hat, im Bundesgebiet erwerbstätig sein zu wollen, um seine Familie ernähren zu können. Hiermit passt auch gut zusammen, dass in der Beschwerde um ehestmögliche Abschiebung gebeten wird, damit er Serbien arbeiten und Geld verdienen kann, um seine Lebensgefährtin und den Sohn zu unterstützen.
Es liegen keinerlei Eintragungen im Strafregister vor, noch gibt es Bestätigungen über gegen den BF ausgesprochene Verwaltungsstrafen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ob der ausdrücklichen Einschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. sind die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom XXXX .2026 in Rechtskraft erwachsen und entziehen sich diese einer Überprüfung durch das BVwG.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Eine (wie hier bereits rechtskräftige) Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen diese Erwägungen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Anlassbezogen ist dem BFA grundsätzlich darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots, zumal der Beschwerdeführer seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet ohne die notwendige meldeamtliche Erfassung durchführte, die Legalisierung des Aufenthalts nicht einmal versuchte und sich einer neuen Identität bediente, um nach Österreich zu gelangen.
Anzumerken ist auch, dass sich der BF in bewusster und gewollter Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen illegal in Österreich aufgehalten hat, ohne sich auch nur annähernd diesen Bestimmungen zu unterwerfen, ist er anlassbezogen über die Dauer der ihm erlaubten, sichtvermerkfreien Zeit hinaus im Bundesgebiet geblieben, was im Endeffekt den von der belangten Behörde ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachten Vorwurf zu rechtfertigen vermag.
Die ihm zur Last gelegten Taten sind somit in zwei Bereiche zu untergliedern: Einerseits die nicht geklärte Nutzung zweier sich überschneidender Identitäten, zumal beide vorliegenden Reisepässe noch mehrere Jahr gültig sind und damit einhergehend die Tatsache, dass auch seine Lebensgefährtin und er selbst in Schriftstücken beide Namen verwenden, andererseits die erneute Einreise ins und der daraufhin folgende durchgehende Aufenthalt ohne Meldung im Bundesgebiet über einen fast ein Jahr andauernden Zeitraum nachdem ihm eine solche Überschreitung bereits einmal zur Last gelegt und mittels Bescheid eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
Er ist zwar straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, wie in der Beschwerde korrekt angegeben, hat er seinen Aufenthalt jedoch mehrfach ausschließlich durch den von ihm begangenen - im Endeffekt über einen langen Zeitraum fortgesetzten bzw. wiederholten - Rechtsbruch ermöglicht.
Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots aus. Ob der Tatsache, dass er unbescholten ist und ob der unbestritten vorliegenden familiären und privaten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, knapp vierjährigen Kind ist das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr zu befristen. Dieser Zeitraum ist angemessen, um es ihm zu ermöglichen, einerseits die ihm zur Last gelegten Taten zu reflektieren, andererseits aber auch, um die Legalisierung seines Aufenthalts von Serbien aus vorantreiben zu können.
Der gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde ist daher teilweise Folge zu geben und Spruchpunkt VI. dementsprechend abzuändern.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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