JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2025

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).