Rückverweise
Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten reicht allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht aus (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2022/18/0026; in Bezug auf Bürgerkriege vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, mwN).