Ra 2022/17/0071 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei österreichischen Staatsangehörigen und anderen Personen, die Ansprüche aus der Mindestsicherung geltend machen können, führt der Bezug von Familienbeihilfe im Leistungszeitraum bzw. der Erhalt von den Leistungszeitraum betreffenden Nachzahlungen an Familienbeihilfe zu keiner Leistungsverkürzung bzw. zu keiner Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen aus dem Titel der Mindestsicherung. Nichts anderes kann im Lichte einer unionsrechtskonformen Interpretation des StGVG für den Bezug von Grundversorgung während der ersten vier Monate nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gelten, verpflichtet doch Art. 29 der Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Demgemäß ist § 6 Abs. 5 StGVG unionsrechtskonform dahingehend zu verstehen, dass Familienbeihilfe, welche noch in der Grundversorgung befindliche Asylberechtigte für die ersten vier Monate nach der Asylgewährung erhalten, nicht zu den Einkünften, Geldleistung bzw. Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung zählt, sodass dbzgl. auch § 11 Abs. 1 Z 1 StGVG nicht zur Anwendung gelangt.