Ra 2022/16/0014 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage konkreter Verhältnisse eines Falls ist ebenso eine Tatsachenfrage wie jene anderer, nach § 26 Abs. 3 GGG 1984 zum Vergleich in Betracht zu ziehender Verhältnisse und die Frage, ob oder inwieweit außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs. 3 GGG 1984 einen Einfluss auf die Gegenleistung hatten oder nicht (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0052).