JudikaturVwGH

Ra 2020/16/0052 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2020

Der in der Amtsrevision ins Treffen geführte Umstand, dass der Verkauf mehrerer Einheiten in einem Bieterverfahren außergewöhnliche Verhältnisse herstellte, legt nicht dar, dass die Wahl des Verfahrens offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung - im Sinne einer Verringerung des Kaufpreises - gehabt hätte; ebenso wenig der Umstand, dass auf Grund des Volumens der Transaktion der Kreis der Teilnehmer am Bieterverfahren offensichtlich von Einfluss auf die Gegenleistung (§ 26 Abs. 3 GGG) war, der für den Erfolg der Revision von Relevanz (im Sinne eines geringeren Kaufpreises) wäre. Sollten die Teilnehmer des Bieterverfahrens und die letztlich daraus hervorgegangenen Parteien des Kaufvertrages bei ihrer Preisbildung auf objektiv-rechtliche Beschränkungen des Eigentums durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Bedacht genommen haben, so würde dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls noch nicht für außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs. 3 GGG sprechen. (Hier: Die Amtsrevision wendet sich gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht erfolge Aufhebung der Gebührenvorschreibung nach § 26 Abs. 3 GGG 1984, in der die Ansicht vertreten wurde, es lägen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs 3 GGG vor, sodass der Wert der Gegenleistung laut Kaufvertrag nicht herangezogen werden könne.)

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