Der Gesetzgeber hat den Begriff der Beilage weit gezogen und von "Schriften und Druckwerken aller Art" gesprochen. Die Worte "aller Art" beziehen sich sowohl auf Schriften als auch auf Druckwerke. Es wird damit alles umfasst, was nach der Art einer Schrift oder eines Druckwerkes Geschriebenes oder Gedrucktes wiedergibt; damit können insbesondere auch Fotokopien Beilagen im Sinne der Bestimmung des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG sein (vgl. VwGH 17.9.1979, 1563/79, VwSlg 5398/F, mit Verweis auf VwGH 27.6.1956, 511/56, VwSlg 1452/F).
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