Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (zu § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN). Es kommt darauf an, ob ein Veranlassungszusammenhang mit der Kapitalüberlassung bzw. Veranlagung besteht (zu besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 vgl. VwGH 25.5.2011, 2006/13/0023).
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