Eine "wirtschaftliche Einheit" liegt dann vor, wenn die Grundstücke durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließenden Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. "Untrennbar" ist diese wirtschaftliche Einheit dann, wenn die vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der Grundstücke nicht ohne (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden wieder aufgehoben werden kann (vgl. VwGH 10.6.2002, 2001/17/0206; auf diese Formulierung verweisend auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 2005, LGBl. Nr. 115, Beilage 489/2005, 18).
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