Die Frage der wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken ist von der Frage der Untrennbarkeit einer solchen Einheit zu unterscheiden (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/16/0121). Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück (oder Grundstücksteil) nach § 25 Abs. 3 Z 3 OÖ ROG 1994 als bebaut gilt (und demnach kein Erhaltungsbeitrag festzusetzen ist), ist, dass eine untrennbare wirtschaftliche Einheit vorliegt. Ein Erhaltungsbeitrag ist demnach dann festzusetzen, wenn keine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke vorliegt, aber auch dann, wenn zwar eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, diese aber nicht untrennbar ist. Ist also Trennbarkeit gegeben, ist es nicht entscheidend, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.
Rückverweise