Aus § 4 Abs. 2 ALSAG 1989 erhellt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Unwissenheit über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Beitragsfreiheit nicht dazu führt, dass derjenige, der eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, nicht mehr als Veranlasser dieser Tätigkeit anzusehen ist (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080). Es wird in dem Fall vielmehr derjenige zur Zahlung des Beitrags herangezogen, in dessen Sphäre ein Verhalten gesetzt wurde, das in weiterer Folge beim unwissenden Veranlasser zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit geführt hat.
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