Ein Stoff oder Gegenstand kann ein Nebenerzeugnis (Nebenprodukt) darstellen, sofern dessen Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. VwGH 28.10.2024, Ra 2022/13/0101, mwN).
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