Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH ist zu Bodenaushubmaterial ergangen, weshalb eine direkte Übertragbarkeit des genannten Urteils auf den Fall, dass das abgelagerte Material neben Bodenaushub auch Baurestmassen und Asphaltschollen umfasst, nicht gegeben ist (VwGH 28.10.2024, Ra 2022/13/0101; VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0157).
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