Mit den Ausführungen im Ausschussbericht (AB 553/2017, BlgLT 28. GP) zu § 54 Abs. 2 Z 3 lit. d Oö. Tourismusabgabegesetz 2018 wird nicht dargelegt, dass für das Vorliegen dieses Befreiungstatbestands das Verhältnis der Aufenthaltstage für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung einerseits und den Aufenthaltstagen für die Freizeit oder Hobbyausübung anderseits entscheidend sei. Es kommt vielmehr auf das Verhältnis des Ausmaßes (Dauer) des Aufenthalts zum Ausmaß der Erwerbstätigkeit an. Es ist sohin für den jeweiligen Aufenthalt zu prüfen, ob für diesen die erwerbswirtschaftliche Betätigung gegenüber der Freizeit oder Hobbyausübung überwiegt, ob also bei dem jeweiligen Aufenthalt die erwerbswirtschaftliche Betätigung oder eine Hobbyausübung (Freizeit) im Vordergrund steht. Nur dann, wenn die Wohnung für Aufenthalte, bei denen die erwerbswirtschaftliche Betätigung im Vordergrund steht, im Kalenderjahr überwiegend benötigt wird, liegt (nach § 54 Abs. 2 Z 3 lit. d Oö. Tourismusgesetz 2018) keine Freizeitwohnung vor.
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