Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine Freizeitwohnung dann vor, wenn diese nicht überwiegend zu einem der in § 54 Abs. 2 Z 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 aufgezählten Zwecke benötigt wird. Nach den Erläuterungen zum Ausschussbericht (AB 553/2017, BlgLT 28. GP 32) ist dabei grundsätzlich das Kalenderjahr der Beurteilungszeitraum. Im Hinblick auf die Aliquotierung der Freizeitwohnungspauschale nach § 55 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 sind dabei Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, auszuschließen.
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