Die Regelung einer Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen erfolgte durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz zur Regelung einer Fremdenverkehrsabgabe. Es wird damit eine Abgabenpflicht für Wohnungen normiert, die Aufenthalte während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder der sonstigen Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Zwecke ermöglichen. Wenn keine Umstände ersichtlich sind, die eine Freizeitwohnsitznutzung indizieren und eine solche nach der Lage des Falls auszuschließen ist, kann eine Abgabenpflicht für diese Wohnung nicht entstehen (vgl. VfGH 23.6.2022, E 710/2021).
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